___ AG und nicht ihre eigenen oder diejenigen ihres einzigen Aktionärs N.________(Fond). Und auch wenn man die N.________ (Fond)-Gruppe und die I.________-Gruppe aufgrund der persönlichen Verflechtungen als "Päckli" betrachtet, ist wie ausgeführt festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Treuepflichten des Verwaltungsrates auf die einzelne Gesellschaft und nicht den Konzern beziehen. Zudem war von Anfang an klar, dass auch mit dieser Umverteilung von Mitteln sowohl bei der F.________ AG wie in der Gruppe keine Aussicht auf einen innert nützlicher Frist zu erzielenden Ertrag bestand.