Dass er mit dem Vermögen der G.________ AG auch fremdes Vermögen verwaltete, braucht nicht viele Worte. Einziger Aktionär war der N.________(Fond) und nicht etwa A.________, und über das offensichtlich erhebliche Vermögen der Gesellschaft, nämlich das Aktienkapital von CHF 350’000, konnte A.________ nicht nur formell mit seiner im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift, sondern auch faktisch, indem er für das Geschäftskonto der G.________ AG einzeln zeichnungsberechtigt war, verfügen, was er auch tat.