Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale (pag. 18922 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Tatbestands der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung hielt die Vorinstanz sodann fest was folgt (pag. 18929 f., S. 114 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):