Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auch klar ist, dass A.________ als Organ der G.________ AG keine Veruntreuung zum Nachteil der Gesellschaft begangen hat, da ihm deren Vermögen nicht anvertraut war, sondern er als Teil der Gesellschaft handelte. Insofern wird nachfolgend zu prüfen sein, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt.