Wie beweiswürdigend ausgeführt, war ab Zurverfügungstellung der Gelder an den N.________(Fond) nur und ausschliesslich dieser bzw. dessen Organe bzw. dessen Vermögensverwalterin für Entscheide über die Verwendung der Gelder zuständig, und nicht C.________. Es war denn auch der N.________(Fond), der die Überweisung der CHF 350’000 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG veranlasste und nicht etwa C.________, die über die Konten des N.________(Fond) auch nicht verfügungsberechtigt gewesen war. Dieser war verpflichtet, die Gelder gemäss den Vorgaben des Prospektes anzulegen, was mit der Gründung der G._____