Eine Veruntreuung ist zu verneinen, denn es fehlt am Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, hat C.________ CHF 500’000 an den N.________(Fond) überwiesen, die Gelder somit diesem (und dessen Organen) anvertraut. Dass sie davon CHF 350’000 der G.________ AG (und dessen Organen, d.h. A.________) anvertraut hätte, ist hingegen zu verneinen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war ab Zurverfügungstellung der Gelder an den N.________(Fond) nur und ausschliesslich dieser bzw. dessen Organe bzw. dessen Vermögensverwalterin für Entscheide über die Verwendung der Gelder zuständig, und nicht C.________.