Beweismässig ist festgestellt worden, dass C.________ CHF 500’000 in den N.________(Fond) investiert hatte, der gestützt auf einen Entscheid seiner Vermögensverwalterin J.________ AG als einziger Aktionär mit CHF 350’000 dieser CHF 500’000 die G.________ AG gegründet hatte, was den Vorgaben des Prospektes des N.________(Fond) entsprach und im Übrigen im expliziten Einverständnis von C.________ erfolgt war, das allerdings dafür nicht nötig gewesen wäre.