11. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich des Tatbestands der Veruntreuung vorab das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins und hielt dazu Folgendes fest: A.________ wird unter diesem Titel wie ausgeführt sehr verkürzt vorgeworfen, er habe eine Veruntreuung begangen, indem er fünf fingierte Rechnungen der F.________ AG über insgesamt CHF 317‘580 von der G.________ AG habe bezahlen lassen, deren Aktienkapital wiederum direkt von C.________ gestammt habe, die dadurch geschädigt worden sei.