Die Anwendungsbereiche der beiden Tatbestände, bei denen der Täter je eine Vermögensfürsorgepflicht missachtet, überschneiden sich weitgehend. Lässt sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach Rechtsprechung demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesor-