Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. hierzu auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 211 zu Art. 138). Die Anwendungsbereiche der beiden Tatbestände, bei denen der Täter je eine Vermögensfürsorgepflicht missachtet, überschneiden sich weitgehend.