Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3;