Dies bedeutet nach der Rechtsprechung indes nicht, dass eine Person mit Organstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut.