Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft mithin nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt als solches denn auch grundsätzlich nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung indes nicht, dass eine Person mit Organstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann.