Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2 und 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2). Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist.