Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt schliesslich einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges (BGE 129 IV 104 E. 2c; BGE 121 IV 104 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen.