Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich demgegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder