Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2. und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2, je mit Hinweisen).