gen Betrugs eröffnet wurde, hatte in Bezug auf Letzteren keine Einstellung zu erfolgen, zumal es sich dabei nur um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts handelt, was eine teilweise Einstellung (angesichts des Grundsatzes ne bis in idem) ausscheiden lässt (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wie die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zudem richtigerweise ausführte, ist hinsichtlich der von der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin monierten Protokollierung anlässlich der erstinstanzlichen