des Betrugs wesentlichen Elemente (teilweise) nicht enthält. Wie die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich zu Recht vorbrachte, beantragte die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin selber zu keiner Zeit eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft (pag. 19 280), was mit Blick auf ihre Ausführungen indes zu erwarten gewesen wäre. Als unzutreffend erweist sich im Übrigen, was Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich hinsichtlich einer Einstellung in Bezug auf den Betrug ausführte (vgl. pag. 19276). Auch wenn in der Eröffnungsverfügung vom 17. Juni 2015 die Untersuchung wegen Veruntreuung, eventualiter we-