Da die Straf- und Zivilklägerin von einem Schuldspruch wegen Veruntreuung direkt betroffen (gewesen) wäre, konnte sie nicht aus dem Verfahren gewiesen werden, weil sie so ihre Parteirechte (Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen) nicht hätte wahrnehmen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz – hätte sie den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs beurteilen wollen – die Anklageschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen, zumal der angeklagte Sachverhalt die für den Tatbestand