Vielmehr hatte eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen, da es die Frage, ob eine Veruntreuung oder eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt, zu diesem Zeitpunkt erst noch zu klären galt. Da die Straf- und Zivilklägerin von einem Schuldspruch wegen Veruntreuung direkt betroffen (gewesen) wäre, konnte sie nicht aus dem Verfahren gewiesen werden, weil sie so ihre Parteirechte (Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen) nicht hätte wahrnehmen können.