18440 ff.). Daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass der Sachverhalt unter dem Tatbestand des Betrugs zu würdigen wäre. Vielmehr hatte eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen, da es die Frage, ob eine Veruntreuung oder eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt, zu diesem Zeitpunkt erst noch zu klären galt.