zur Begründung seines Antrags an der oberinstanzlichen Verhandlung stützte, kann nichts entnommen werden, wonach der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu würdigen wäre. In Ziff. 15 des Beschlusses vom 3. Juni 2019 wurde einzig ausgeführt, eine Kassation sei [unter anderem] auch angezeigt, weil die Straf- und Zivilklägerin den Sachverhalt nach wie vor primär als Betrug qualifiziert haben möchte und nur durch die erneute Durchführung der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung unter Einbezug der Strafund Zivilklägerin die Parteirechte vollumfänglich gewahrt werden könnten (pag. 18440 ff.).