Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung verlangte Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilklägerin eine Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 19276). Eine Verurteilung wegen Betrugs ist im oberinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen. Dem Rückweisungsbeschluss der 2. Strafkammer vom 3. Juni 2019, auf welchen sich Rechtsanwalt D.________ zur Begründung seines Antrags an der oberinstanzlichen Verhandlung stützte, kann nichts entnommen werden, wonach der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu würdigen wäre.