Erst im Parteivortrag machte er Ausführungen zum genannten Tatbestand, wobei er kurz darauf von der Gerichtspräsidentin unterbrochen wurde und daraufhin festhielt, er beantrage keine Verurteilung wegen Betrugs, sondern wegen Veruntreuung, zumal Ersteres offenbar nicht möglich sei (pag. 18777). In der Berufungserklärung vom 22. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt D.________ erneut eine Verurteilung wegen Betrugs und monierte gleichzeitig die Wiedergabe im erstinstanzlichen Protokoll zu dieser Angelegenheit (vgl. zum Ganzen pag. 18978 f. und pag. 18776 f.). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung verlangte Rechtsanwalt D.__