9. Vorbemerkungen Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2020 stellte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin keine Vorfragen oder Anträge hinsichtlich einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Betrugs (vgl. pag. 18729). Erst im Parteivortrag machte er Ausführungen zum genannten Tatbestand, wobei er kurz darauf von der Gerichtspräsidentin unterbrochen wurde und daraufhin festhielt, er beantrage keine Verurteilung wegen Betrugs, sondern wegen Veruntreuung, zumal Ersteres offenbar nicht möglich sei (pag.