__ AG konnten keinen konkreten Projekten zugeordnet werden. Vielmehr wurden damit teilweise angefangene Arbeiten der M.________ AG weitergeführt, wobei auf deren früheren Unterlagen sowohl Name als auch Logo geändert wurden. Diese von der F.________ AG geleisteten Arbeiten waren nicht verbuchbar. Die fünf Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG von gesamthaft CHF 317'580.00 kamen mit Blick auf das Gesamtvermögen der G.________ AG von CHF 350'000.00 (Aktienkapital) einem finanziellen Aderlass gleich, ohne dass die G.________ AG dafür irgendeine Gegenleistung erhalten hätte. Die F.______