Am 28. November 2012 vergütete die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 zu Gunsten des Kontos des N.________(Fond). Gestützt auf einen Entscheid der J.________ AG als Vermögensverwalterin des N.________(Fond) wurden am 6. März 2013 CHF 350'000.00 dieser CHF 500'000.00 für die Gründung der G.________ AG auf deren Kapitaleinzahlungskonto überwiesen. Sinn und Zweck der G.________ AG war das Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich erneuerbarer Energien im In- und Ausland. Vom 2. April bis am 29. August 2013 wurden seitens der F.________ AG fünf Rechnungen von insgesamt CHF 317'580.00 an die G.__