8.4 Beweisergebnis Gestützt auf die Ausführungen hiervor erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte zum angeklagten Zeitpunkt Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift der G.________ AG, einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung der F.________ AG sowie einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung und Alleinaktionär der J.________ AG war, welche wiederum Gründerin des ________ N.________(Fond) war. Am 28. November 2012 vergütete die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 zu Gunsten des Kontos des N.________(Fond).