Wäre der Beschuldigte nicht Organ beider Gesellschaften bzw. die F.________ AG in personeller und finanzieller Hinsicht vollkommen unabhängig gewesen, wäre eine derartige Verschiebung von praktisch sämtlichen Mitteln der G.________ AG nicht vorgenommen worden. Mit Blick auf die Aussagen der Assistentin V.________, welche angab, die Rechnungen seien jeweils auf Geheiss des Beschuldigten erstellt worden (pag. 05003004 Z. 119 und Z. 131 ff.), sowie die dem Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme vorgehaltenen Chatnachrichten zwischen ihm und der Buchhalterin der G.________ AG, W.________ (vgl. pag.