Die Vorinstanz schlussfolgerte daraus richtigerweise, dass es sich bei den Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG lediglich um eine Verschiebung der Mittel zur Finanzierung der hohen Betriebskosten der F.________ AG handelte, dies insbesondere, weil es sich bei der G.________ AG um eine Betriebsgesellschaft ohne operatives Personal handelte (pag. 06007005 Z. 143) und die Rechnungen nicht für konkrete (verbuchbare) Projekte, sondern gemäss dem jeweiligen Finanzbedarf für die zu erbringenden Leistungen der F.________ AG gestellt wurden. Wäre der Beschuldigte nicht Organ beider Gesellschaften bzw. die F._____