Hinzu kommt, dass die G.________ AG für die Bezahlung der Rechnungen von der F.________ AG keinerlei Gegenleistung erhielt und deren Arbeiten wie erwähnt nicht als werthaltige Aufwände verbucht werden konnten, sondern viel eher Offerten darstellten. Die Vorinstanz schlussfolgerte daraus richtigerweise, dass es sich bei den Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG lediglich um eine Verschiebung der Mittel zur Finanzierung der hohen Betriebskosten der F.________ AG handelte, dies insbesondere, weil es sich bei der G.________ AG um eine Betriebsgesellschaft ohne operatives Personal handelte (pag.