19271 Z. 3 ff.). Für die Frage, ob der Beschuldigte im Interesse der G.________ AG handelte, ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell – wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt – mit einem sehr hohen Risiko verbunden war, zumal die Projektarbeiten pro ausgewähltem Dach einerseits aufwändig und teuer waren und andererseits konkret auf das jeweilige Dach erfolgten. Erklärte der Liegenschaftseigentümer später sein Desinteresse, konnten die geleisteten Arbeiten nicht einfach auf andere Dächer übertragen werden.