___ AG eher als Offerten zu qualifizieren, die nicht als werthaltige angefangene Arbeiten verbucht werden konnten. Zutreffend und vom Beschuldigten oberinstanzlich bestätigt ist demgegenüber, dass im Rahmen dieser Arbeiten Pläne der M.________ AG von der F.________ AG teilweise einfach übernommen und entsprechend, mithin in Bezug auf Name und Logo, geändert wurden (vgl. pag. 19271 Z. 3 ff.).