14 klageschrift bezeichnet werden, zumal durchaus gewisse Leistungen erbracht wurden. Diese Leistungen waren indes nicht verbuchbar, zumal es keine Kunden gab, die einen expliziten Projektierungsauftrag erteilt hätten; vielmehr lief es wie erwähnt umgekehrt ab, indem man mit den (vor-)projektierten Arbeiten auf potentielle Kunden zuging. Damit sind die Arbeiten der F.________ AG eher als Offerten zu qualifizieren, die nicht als werthaltige angefangene Arbeiten verbucht werden konnten.