19270 Z. 21 ff.). Warum die Rechnung angesichts der Tatsache, dass von «Definition und Qualifikation» die Rede war, nicht mit «Evaluation» betitelt wurde, konnte der Beschuldigte nicht (mehr) erklären (pag. 19270 Z. 29 f.). Von einer diesbezüglichen Täuschungsabsicht seinerseits ist aber auch nach Überzeugung der Kammer nicht auszugehen, zumal dem Beschuldigten als massgeblichem Organ der G.________ AG klar war, worum es sich bei den Rechnungen konkret handelte. Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2018 soll es sich bei den fünf Rechnungen um solche für angebliche bzw. fingierte Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG gehandelt haben (pag. 16001003, siebtes Lemma). Wie die Vor-