Dies bedeutet, dass die Löhne nicht vollumfänglich bezahlt wurden. In Bezug auf die in Rechnung gestellten Leistungen erachtete die Vorinstanz den Terminus «Materialbeschaffung» zu Recht als etwas missverständlich, zumal Projekte lediglich evaluiert wurden und dafür kaum Material beschafft werden musste. Der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich auch, «Materialbeschaffung» habe «Arbeiten darum» bedeutet, das Material habe mithin definiert und qualifiziert – und somit nicht beschafft – werden müssen (pag. 19270 Z. 21 ff.).