Photovoltaikanlagen projektierte und dafür gewisse Aufwände hatte (Personal, Geschäftsmiete etc.). Bezahlt wurden mit den CHF 317'580.00 einerseits tatsächliche Betriebskosten und andererseits Löhne, dies jeweils Ende des Monats. In Bezug auf die Löhne ist jedoch anzumerken, dass der vorinstanzlichen Zusammenstellung der involvierten Firmen entnommen werden kann, dass rund ein Drittel der offenen Gläubigerforderungen der F.________ AG solche von der ersten und zweiten Klasse waren (pag. 18837, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 18240 ff.). Dies bedeutet, dass die Löhne nicht vollumfänglich bezahlt wurden.