Gestützt auf den Entscheid der J.________ AG als Vermögensverwalterin des N.________(Fond) wurde mittels CHF 350'000.00 der von der Straf- und Zivilklägerin einbezahlten CHF 500'000.00 die G.________ AG als Projektgesellschaft des N.________(Fond) gegründet, was den Vorgaben des Prospektes entsprach, von welchem die Straf- und Zivilklägerin Kenntnis hatte.