Im Prospekt des N.________(Fond), welcher von ihr wie erwähnt unterschriftlich zur Kenntnis genommen wurde, war denn auch festgehalten worden, dass insbesondere Investitionen in Gesellschaften in K.________ durchgeführt würden, was nichts Anderes bedeutete, als dass Investitionen in anderen Ländern wie die Schweiz oder anderen europäischen Staaten gemäss Prospekt ebenfalls getätigt werden konnten. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 in den N.________(Fond) investierte. Gestützt auf den Entscheid der J.___