04001100 ff.), aufgrund ihres schulischen Werdegangs, ihrer (langjährigen) beruflichen Erfahrung (Tätigkeit im Vermögensbereich, vgl. Ziff. II. hiervor) und ungeachtet der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Erwartung und deshalb gemäss eigener Aussage gesundheitlich angeschlagen war (pag. 19263 Z. 11 ff. und pag. 19266 Z. 8 f.), auch zweifelsohne klar sein. Gleich verhält es sich mit dem oberinstanzlichen Einwand, wonach nur ein Investment in der Schweiz in Frage gekommen sei und sie, die Straf- und Zivilklägerin, nicht gewusst habe, dass das Reglement des N.________(Fond) eigentlich nur Investitionen in K.________ vorgesehen habe (pag. 19266 Z. 4 und pag.