19274 f.). Dabei scheint die Straf- und Zivilklägerin jedoch zu verkennen, dass mit dem Kauf von 350 Aktien [der G.________ AG] für insgesamt CHF 350'000.00 genau das umgesetzt wurde, was im Prospekt des N.________(Fond) auch vorgesehen war, nämlich Beteiligungen an Unternehmen, welche im Bereich der «grünen» Energiegewinnung bzw. der Solarstromproduktion tätig waren oder ihrerseits in Unternehmen investierten, deren Tätigkeit in diesem Sektor lag. Zweck der G.________ AG war denn auch das Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich erneuerbarer Energien.