Für die Kammer bestehen mit der Vorinstanz auch keine Zweifel daran, dass die Straf- und Zivilklägerin wusste, wonach die CHF 350'000.00 der von ihr einbezahlten CHF 500'000.00 für die Gründung und die Kosten für die Realisierung von Pho- tovoltaik-Anlagen Verwendung finden sollten. Oberinstanzlich bestritt sie dies auch nicht, sondern machte vielmehr geltend, es hätten – entgegen der Informationen des Beschuldigten – gar keine Projekte vorgelegen, in welche hätte investiert werden können (vgl. pag. 19264 Z. 25 ff., pag. 19274 f.).