12 rin dazu mitveranlasst habe, CHF 350'000.00 ihrer Investition von CHF 500'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG zu überweisen, trifft somit nicht zu. Vielmehr war es der Entscheid der J.________ AG, diese Verschiebung vorzunehmen. Für die Kammer bestehen mit der Vorinstanz auch keine Zweifel daran, dass die Straf- und Zivilklägerin wusste, wonach die CHF 350'000.00 der von ihr einbezahlten CHF 500'000.00 für die Gründung und die Kosten für die Realisierung von Pho- tovoltaik-Anlagen Verwendung finden sollten.