Daran vermag, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, auch der von der Straf- und Zivilklägerin unterschriebene Release of Liability nichts zu ändern. Vielmehr gab die Straf- und Zivilklägerin mit der Unterzeichnung lediglich ihr Einverständnis, die von ihr einbezahlte Summe von CHF 350'000.00 für die Gründung einer Projektgesellschaft – nämlich die G.________ AG – zu verwenden, wobei anzumerken ist, dass es auf dieses Einverständnis nicht angekommen wäre, weil – wie bereits erwähnt – die J.________ AG Vermögensverwalterin des N.________(Fond) war.