II. hiervor bereits ausgeführt – Vermögensverwalterin des N.________(Fond). Daraus wird klar, dass es nicht die Investoren bzw. die Straf- und Zivilklägerin waren, welche die Anlageentscheide des N.________(Fond) bzw. im konkreten Fall die Entscheidung über den Kauf von 350 Aktien für insgesamt CHF 350'000.00 trafen, sondern die J.________ AG. Daran vermag, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, auch der von der Straf- und Zivilklägerin unterschriebene Release of Liability nichts zu ändern.