__ AG überwiesen hat, erweist sich insgesamt als korrekt. Zutreffend ist auch, was die Vorinstanz hinsichtlich der Vereinbarung mit der Strafund Zivilklägerin betreffend Verwendung der Gelder ausführte. Gemäss Prospekt des N.________(Fond) bestand das Ziel darin, das Vermögen des N.________(Fond) zunächst in Beteiligungspapiere von Unternehmen zu investieren, die im Bereich „grüner“ Energiegewinnung bzw. insbesondere im Bereich der Solarstromproduktion tätig waren oder die ihrerseits in Gesellschaften investierten, welche in diesem Sektor tätig waren. Die J.________ AG war – wie unter Ziff. II. hiervor bereits ausgeführt – Vermögensverwalterin des N.________(Fond).