040010968). Dass im Rahmen von fünf Rechnungen insgesamt CHF 317'580.00 von der G.________ AG an die F.________ AG überwiesen wurden, ergibt sich aus den Kontoauszügen und wird von den Parteien nicht bestritten, weshalb dieser Umstand ebenfalls als erwiesen gilt. Das von der Vorinstanz gezogene Beweisfazit betreffend die Geldflüsse, mithin, dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 in den N.________(Fond) investiert, dieser davon CHF 350'000.00 für die Gründung der G.________ AG verwendet und die G.________ AG nach erfolgter Gründung davon CHF 317'580.00 an die F.________ AG überwiesen hat, erweist sich insgesamt als korrekt.