11 N.________(Fond) ersichtlich sei, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzige Investorin des N.________(Fond) gewesen sei und die CHF 350‘000.00, welche an die G.________ AG überwiesen worden seien, damit indirekt von ihr stammen würden, ist richtig. Gemäss Release of Liability vom 13. Februar 2012 war die Straf- und Zivilklägerin – Stand 13. Februar 2013 – die bisher einzige Investorin in den N.________(Fond) und die einbezahlten CHF 350‘000.00 wurden ebenfalls erwähnt (pag. 06003004).