Sie sind denn auch weitestgehend belegbar. Auch wenn kein Kontoauszug des Kapitaleinzahlungskontos der G.________ AG in den Akten vorhanden ist, ergibt sich aus dem Auftrag vom 28. Februar 2013 zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung ohne weiteres, dass die CHF 350‘000.00 an die G.________ AG von ihrem alleinigen Aktionär, nämlich dem N.________(Fond), stammen mussten (pag. 04002014 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus dem Liquidations-Schlussbericht des